AGB
1. ALLGEMEINES
1.1. Die vorliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der fürschi GmbH (nachfolgend „FUE“ genannt) und ihren Kunden resp. deren Rechtsnachfolger (nachfolgend „Kunde“ genannt). Sie gelten für sämtliche durch FUE angebotenen Leistungen und sind anwendbar, sobald der Kunde Leistungen oder Produkte der FUE bezieht oder nutzt. Die jeweils gültigen AGB der FUE gelten auch bei Zusatz- und/oder Folgeaufträgen des Kunden. Die AGB liegen Offerten, Auftragsbestätigungen, Rapporten, Rechnungen, etc. bei, können bei der FUE bestellt werden und sind über www.fuerschi.com abrufbar.
1.2. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Geschäftsbestimmungen, oder ähnliches und akzeptiert vollumfänglich die vorliegenden AGB. Abweichungen von der vorliegenden AGB sind für die FUE nur verbindlich, wenn sie von ihr ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftlichkeitsvorbehaltsklausel. Änderungen dieser AGB durch die FUE sind jederzeit möglich, die neue Fassung der AGB gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträge.
1.3. Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, ist dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil der AGB durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Regelung zu ersetzen, die inhaltlich der AGB am nächsten kommt.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Ein Vertrag zwischen der FUE und dem Kunden kommt durch Annahme eines von der FUE unterbreiteten Angebots, Erbringung von Leistung durch die FUE für den Kunden oder Nutzung eines Produkts und/oder einer Leistung der FUE durch den Kunden zustande.
2.2. Soweit nicht anders angegeben und/oder vereinbart, sind Angebote der FUE während 20 Arbeitstagen gültig.
3. LEISTUNGEN UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN
3.1. Die Leistungspflicht der FUE ergibt sich aus den Verträgen mit den Kunden. Nicht explizit vereinbarte Leistungen sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden separat nach Aufwand verrechnet. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Prospekte, Informationsschreiben, etc.) sind nur relevant, wenn sie von FUE ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.2. FUE ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen Subunternehmer und Hilfspersonen beizuziehen.
3.3. Terminangaben für Lieferung und/oder Leistung (Installation, Inbetriebnahme, etc.) sind ohne ausdrückliche schriftliche Zusicherung Richtwerte und für die FUE nicht verbindlich. Sämtliche Ansprüche des Kunden (Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag, Minderung, etc.) wegen verspäteter Leistung bzw. Lieferung sind ausgeschlossen. Teillieferungen und/oder -leistungen sind zulässig und sind vom Kunden entgegenzunehmen.
3.4. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die FUE unentgeltlich erbracht werden. Der Kunde gibt der FUE insbesondere rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Angaben und Informationen (Daten des Kunden, etc.) bekannt. Er stellt der FUE die erforderlichen Räumlichkeiten und Maschinen sowie kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Falls die FUE nicht ausdrücklich schriftlich mit der Datensicherung (Backup, etc.) beauftragt wurde, liegt diese in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten oder notwendigen Weise, so mahnt die FUE den Kunden ab. Die aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht entstehenden Folgen (Verzögerungen, Mehraufwände, etc.) sind vom Kunden zu tragen.
3.5. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der FUE umgehend mitzuteilen.
3.6. Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte der FUE sachgerecht zu nutzen und die Erfüllung behördlicher und gesetzlicher Auflagen sicherzustellen. Soweit nicht explizit schriftlich anders vereinbart, ist er für die Hard- und Softwarekomponenten (inkl. Programme, Lizenzierung, Konfiguration, etc.) auf seinen Endgeräten selbst verantwortlich. FUE übernimmt keine Garantie, dass die Produkte und Leistungen auf technisch mangelhaft ausgestatteten Endgeräten des Kunden funktionieren.
4. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1. Alle Preise verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarung netto, exkl. MWST, ohne Reisespesen sowie ohne Verpackung/Porto/Versand- und Versicherungskosten und in Schweizer Franken. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und anderer Bewilligungen gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, etc. zu tragen.
4.2. Für zusätzliche Leistungen sind die üblichen Preise der FUE geschuldet.
4.3. Erhöht sich der Preis nach Vertragsabschluss aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage (Preiserhöhung bei Hersteller/Lieferant, Änderung Wechselkurse, etc.), unterliegt dieser dem entsprechenden Aufschlag. Eine angemessene Preiserhöhung erfolgt insbesondere, wenn Art und Umfang der vereinbarten Lieferung oder Leistung eine Änderung erfahren haben, weil die vom Kunden gelieferten Angaben und Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprachen oder unvollständig waren; wenn Mehrlieferungen an Arbeit und Produkten, die in der Offerte oder Auftragsbestätigung nicht aufgeführt sind, anfallen; oder wenn aufgrund der Verletzung einer erforderlichen Mitwirkungshandlung gemäss Ziffer 3.4 hiervor bei der FUE Mehraufwände entstehen.
4.4. Die in Preislisten (welche vom Kunden als Mindestpreise anerkannt werden), Drucksachen, Prospekten, etc. und im Internet (Homepage, etc.) enthaltenden Angaben, Abbildungen, Massskizzen, usw. sind unverbindlich und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Abweichungen von bestellten Produkten und Leistungen (insbesondere betreffend Beschaffenheit, Abmessungen, sonstige Eigenschaften, etc.) bleiben vorbehalten.
4.5. Die FUE ist berechtigt, Teil- und/oder Vorauszahlungen zu verlangen. Ohne anderslautende schriftliche Abrede ist die FUE nicht verpflichtet, vor Zahlungseingang vertragliche Leistungen zu erbringen bzw. vertragsgemässe Dienste freizuschalten.
4.6. Zahlungen haben innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzüge zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, schuldet der Kunde einen Verzugszins von 5% p.A. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung werden ab der zweiten Mahnung für jede weitere Mahnung zusätzlich Mahngebühren von CHF 50.-- pro Mahnung fällig. Der Vertragsrücktritt, die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens und/oder von Schadenersatz bleibt von der FUE vorbehalten. Die FUE ist ferner berechtigt, sämtliche Leistungen bestehender Verträge mit dem Kunden einzustellen oder zu sperren.
4.7. Eine Verrechnung durch den Kunden ist nur mit von der FUE schriftlich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen zulässig.
5. IMMATERIALGÜTERRECHTE UND NUTZUNGSRECHTE
5.1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, stehen sämtliche Rechte an den infolge der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen (Kommunikationskampagnen, Kommunikationskonzepte, Gestaltungsvorschläge, Design, grafische Entwürfe und Skizzen, Texte, Bilder, Fotos, Ton, Filme, Etiketten, Packungen, Markensignete, Anzeigen, Radio- und Fernsehspots, Plakate, Online-Solutions, Soft- und Hardware, Daten und Datenbanken, etc.) ausschliesslich der FUE zu. Der Kunde erhält an diesen Arbeitsergebnissen einzig ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungs- und Verwertungsrecht. Der Kunde ist insbesondere nicht befugt, Software zu kopieren, zu ändern, zu zerlegen und Bearbeitungen davon herzustellen.
5.2. Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben vollumfänglich bei der FUE oder dem dritten Rechtsinhaber. Bei Immaterialgüterrechten Dritter, insbesondere bei Softwarelizenzen von Drittherstellern, anerkennt der Kunde die Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist allein Sache des Kunden.
5.3. Bei Verletzung der hiervor in Ziffer 5.1 und 5.2 aufgeführten Rechte ist zusätzlich zur Vergütung eine Konventionalstrafe in Höhe von 100% der jeweils geschuldeten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
6. ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR
6.1. Nutzen und Gefahr gehen bei Vertragsschluss auf den Kunden über, spätestens jedoch im Zeitpunkt, wo die Ware (Produkt, Soft- oder Hardware, etc.) versandbereit ist.
6.2. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Kunden. Bei Transporten durch Dritte sind allfällige Transportschäden ausschliesslich beim jeweiligen Transporteur geltend zu machen. Wird der Versand der Ware aus Gründen verzögert oder verunmöglicht, die nicht die FUE zu vertreten hat, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden eingelagert.
7. SACHGEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRECHTE
a) Produkte und Leistungen Dritter
7.1. Die FUE übernimmt keine Gewährleistung für Produkte, Leistungen und Inhalte anderer Hersteller/Lieferanten bzw. Lizenzgeber oder Dritter (Texte, Bilder, Fotos, Ton, Filme, Etiketten, Packungen, Soft- und Hardware, Daten und Datenbanken sowie Online-Solutions die von der FUE separat und/oder in eigenen Leistungen bzw. Produkten integriert geliefert wird, etc.), selbst wenn diese Produkte, Leistungen oder Inhalte zusammen mit den Produkten der FUE angeboten, eingebaut, verwendet, modifiziert oder verkauft werden. Die Gewährleistung richtet sich ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzw. Lizenzgeber gewährten Garantien. Dies gilt insbesondere für den Leistungsumfang, die Garantiedauer und die Voraussetzungen der Geltendmachung von Rechten.
7.2. Für Drittprodukte und Drittleistungen bzw. -inhalte bestehen die Gewährleistungsrechte gegenüber der FUE ausschliesslich darin, dass die FUE die Gewährleistung gegenüber dem Hersteller/Lieferanten bzw. Lizenzgeber oder Dritten im Namen des Kunden einfordert. Kommt der Hersteller/Lieferant bzw. Lizenzgeber seiner Gewährleistungspflicht sodann nicht freiwillig nach, so tritt FUE die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab. Nicht unter die Garantieleistungen fallen insbesondere die Aufwendungen der FUE aus Folgeschäden infolge mangelhafter Hard- oder Software Dritter wie die Neuinstallation von Programmen, Konfiguration von Hardwareteilen, etc.
b) Eigene Produkte und Leistungen der FUE
7.3. Liegt ein Mangel vor, hat die FUE vor Geltendmachung anderer Mängelrechte stets das Recht auf Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung. Schlagen drei Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen wegen desselben Mangels fehl, kann der Kunde weiterhin Erfüllung verlangen, eine angemessene Preisminderung verlangen oder im Falle eines erheblichen Mangels gemäss Ziffer 7.4 hiernach vom Vertrag zurücktreten.
7.4. Erhebliche Mängel liegen vor, wenn das Produkt (Texte, Bilder, Fotos, Ton, Filme, Etiketten, Packungen, Soft- und Hardware, Daten und Datenbanken sowie Online-Solutions, etc.) bei vertrags- und ordnungsgemässer Verwendung die explizit schriftlich zugesicherten Eigenschaften nicht aufweist oder derart mit Mängeln behaftet ist, dass es für den Kunden unbrauchbar ist.
7.5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Produkte selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind.
7.6. Die Gewährleistung entfällt weiter bei unsachgemässem Unterhalt der Produkte (fehlende Updates, etc.). Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nach Ziffer 3.4 ff hiervor nicht erfüllt, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft oder FUE keine Gelegenheit zur Mangelbehebung nach Ziffer 7.3 hiervor gibt.
7.7. Mängelrügen sind schriftlich unter Angabe der Beanstandung und einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome innerhalb von spätestens 5 Werktagen an die FUE zu richten. Ungenügende oder verspätete Mängelrügen haben die Verwirkung der Mängelrechte zur Folge.
7.8. Die Mängelrechte des Kunden verjähren innert sechs Monaten ab Abnahme der Leistungen oder der Installation bzw. der Entgegennahme durch den Kunden, wenn auf die Installation verzichtet wurde oder eine solche nicht möglich oder notwendig ist.
7.9. Ohne anderweitige Regelung sind mangelhafte Produkte vom Kunden auf dessen Kosten am Domizil der FUE abzugeben bzw. abzuholen.
c) Gemeinsame Bestimmungen
7.10. Sämtliche vorstehend nicht ausdrücklich aufgeführten Gewährleistungen und Mängelrechte sind, soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich wegbedungen.
7.11. Dem Kunden ist bekannt, dass die FUE ihre Leistungen teilweise über Kommunikationsnetzwerke (Internet, Plattformen, etc.) erbringt. Die FUE übernimmt insbesondere keine Gewährleistung für technische Störungen, Betriebsstörungen sowie Störungen oder Unterbrechung von Kommunikationsnetzwerken, Ausfall von IT-Infrastrukturen, etc. Die FUE gibt insbesondere keine Gewährleistung für die ununterbrochene Verfügbarkeit ihrer Leistungen.
8. RECHTSGEWÄHRLEISTUNG
8.1. Für Richtigkeit, Umfang, Aktualität der zur Verfügung gestellten Informationen, Produkte und Leistungen von Kunden und/oder Dritten sowie für mögliche Datenschutz- und/oder Urheberrechtsverletzungen von Kunden und/oder Dritten übernimmt die FUE weder Haftung noch Gewährleistung, selbst wenn diese Informationen, Produkte oder Leistungen zusammen mit den Produkten oder Leistungen der FUE angeboten, eingebaut, verwendet oder verkauft werden.
8.2. Sofern ein Produkt bzw. eine Leistung oder ein Teil davon Gegenstand einer Klage wegen Verletzung von Daten- und/oder gewerblichen Schutzrechten ist oder nach Meinung von FUE allenfalls werden könnte, kann FUE dem Kunden nach ihrer Wahl entweder das Recht verschaffen den Gegenstand frei von jeglicher Haftung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu benutzen, das Produkt durch ein gleichwertiges anderes Produkt austauschen, das Produkt so abändern, dass es keine Rechte mehr verletzt, oder, falls keine der vorstehenden Möglichkeiten mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand realisierbar sind, das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich der Amortisation auf Basis einer dreijährigen linearen Abschreibung zurückerstatten.
8.3. Sollten Dritte gegen den Kunden wegen Verletzung angeblich ihnen gehörender Schutzrechte Ansprüche erheben, wird FUE die Verteidigung führen und allfällige dem Kunden durch rechtskräftiges Gerichtsurteil auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen übernehmen, sofern der Kunde die FUE sofort schriftlich über den erhobenen Anspruch unterrichtet, die FUE umgehend zur Führung der Verteidigung (einschliesslich Abschluss eines Vergleiches) ermächtigt, die FUE im Verfahren bestmöglich unterstützt und sich der Anspruch des Dritten darauf stützt, der bestimmungsgemässe Gebrauch des unveränderten Produktes bzw. der Leistung verletze ein in der Schweiz bestehendes Daten- und/oder Schutzrecht oder stelle unlauteren Wettbewerb dar.
9. HAFTUNG
9.1. FUE haftet ausschliesslich für schuldhaft verursachte direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstanden sind. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie namentlich entgangenen Gewinn, Mehraufwendungen, zusätzliche Personalkosten, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter, Datenverlust, etc., ist vollumfänglich ausgeschlossen.
9.2. Die FUE haftet nicht für Schäden, die auf Produkte, Hard- oder Softwarefehler von nicht durch FUE hergestellte Produkte, Hard- oder Software zurückzuführen sind. Weiter haftet FUE nicht für durch Computerviren o.ä. verursachte Schäden, sofern FUE in ihrem Verantwortungsbereich die nach Stand der Technik angemessenen Schutzmassnahmen zur Abwehr getroffen hatte.
9.3. Die Haftung ist in jedem Fall auf den tatsächlich eingetretenen Schaden, maximal jedoch auf den Betrag der einmaligen bzw. jährlichen Vergütung unter dem betroffenen Vertrag beschränkt.
9.4. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 9 gelten nicht, soweit FUE vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat oder soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. BESONDERE WEITERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE VERTRAGSTYPEN
a) Weitere Bestimmungen für die Lieferung von Waren und Lizenzen
10.1. Die Bestimmungen in Ziffer 10.1-10.7 gelten, wenn die FUE dem Kunden Waren (Produkte, Hard- oder Software, etc.) oder Lizenzen liefert.
10.2. Ohne ausdrückliche anderweitige schriftliche Vereinbarung gehört die Errichtung und Installation der Ware nicht zum Leistungsumfang.
10.3. Der Kunde prüft den Kaufgegenstand innert 5 Werktagen nach der Ablieferung der Ware. Im Falle einer vereinbarten Installation durch FUE beginnt die Frist erst mit erfolgter Installation zu laufen. Der Kunde zeigt FUE die festgestellten Mängel gemäss Ziffer 7.7 hiervor innert dieser Frist von 5 Werktagen nach Ablieferung der Ware schriftlich an.
10.4. Mängel, welche bei der Prüfung trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren, müssen nach ihrer Entdeckung der FUE innert 5 Werktagen gemäss Ziffer 7.7 hiervor schriftlich angezeigt werden.
10.5. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde seine Mängelrechte gemäss Ziffer 7 hiervor geltend machen.
10.6. Der Umfang der zulässigen Nutzung von Software richtet sich nach den Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers.
10.7. Die Ware inkl. Zubehör geht erst nach vollständiger Zahlung des Preises nebst allfälligen Kosten und Zinsen in das Eigentum des Kunden über. Bis dahin darf er nicht über sie verfügen, insbesondere nicht verwenden, verkaufen, vermieten oder verpfänden usw. Bei einer Pfändung, Verarrestierung oder Retention muss der Kunde das Betreibungs- oder Konkursamt auf das Eigentum der FUE hinweisen und diese sofort benachrichtigen. Die FUE ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten und ohne Mitwirkung des Kunden im zuständigen Register eintragen zu lassen. Diese Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Gefahrtragung.
b) Weitere Bestimmungen für die Erstellung von Werken
10.8. Die Bestimmungen in Ziffer 10.8-10.12 kommen zur Anwendung, wenn die SAL werkvertragliche Leistungen erbringt. Ohne gegenteilige Abrede ist die FUE nur zur Ablieferung des Endproduktes, nicht jedoch der Zwischenprodukte verpflichtet. Teilabnahmen sind möglich.
10.9. Der Kunde prüft das Werk innert 5 Werktagen nach der Ablieferung. Im Falle einer vereinbarten Installation durch FUE beginnt die Frist erst mit erfolgter Installation zu laufen. Der Kunde zeigt FUE die festgestellten Mängel gemäss Ziffer 7.7 hiervor innert dieser Frist von 5 Werktagen nach der Ablieferung schriftlich an.
10.10. Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, ist die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Prüfung erfolgt. Die FUE behebt sodann umgehend die festgestellten Mängel und informiert den Kunden über die Mängelbehebung.
10.11. Zeigen sich bei der Prüfung erhebliche Mängel im Sinne von Ziffer 7.4 hiervor, wird die Abnahme gänzlich oder teilweise zurückgestellt. FUE beseitigt die festgestellten Mängel und lädt den Kunden sodann zu einer neuen Prüfung ein. Diesbezüglich gelten wiederum die Bestimmungen in Ziffer 10.9 ff hiervor. Kann die Abnahme ein zweites Mal wegen demselben Mangel nicht stattfinden, so kann der Kunde direkt seine Mängelrechte gemäss Ziffer 7.3 hiervor geltend machen.
10.12. Wird die Abnahme durch den Kunden verzögert oder erfolgt innert 5 Werktagen nach Ablieferung des Werkes keine Mängelanzeige gemäss Ziffern 7.7 und 10.10 hiervor, gilt die Abnahme als erfolgt und das Werk als mängelfrei abgenommen. Ebenso gilt das Werk als mängelfrei abgenommen, wenn der Kunde den operativen Betrieb aufnimmt oder das Produkt anderweitig nutzt, Änderungen am gelieferten Produkt vornimmt oder dieses an Dritte weiterleitet.
10.13. Mängel, welche bei der Abnahme trotz an gemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren, müssen nach ihrer Entdeckung FUE innert 5 Werktagen gemäss Ziffer 7.7 hiervor schriftlich angezeigt werden.
c) Weitere Bestimmungen für Supportleistungen
10.13. Die Bestimmungen in Ziffer 10.13-10.16 geltend für von der FUE erbrachte Supportleistungen.
10.14. Die FUE führt ihre Supportleistungen sorgfältig aus. Der ununterbrochene und fehlerfreie Einsatz der unterstützten Produkte kann jedoch nicht garantiert werden.
10.15, Sämtliche Wartungsverträge mit Dritten zu Gunsten der Produkte, Hard- und Software des Kunden, etc. gehen zu dessen Lasten.
10.16, Die FUE erbringt ihre Supportleistungen während der Supportzeit. Sofern keine explizite anderweitige Vereinbarung besteht, gilt als Supportzeit die Zeit von Montag bis Donnerstag von 08.15 – 12.00 und 13.15 – 17.30 Uhr sowie Freitag von 08.15 – 12.00 (ohne allgemeine Sonn- und Feiertage am Ort des Geschäftsdomizils der FUE). Auf Wunsch des Kunden sowie gegen einen Zuschlag zu den normalen Ansätzen erbringt die FUE ihre Leistungen ausserhalb der obgenannten Supportzeit. Der Zuschlag beträgt pauschal +30% auf den vereinbarten Stundenansatz, sofern eine solche Vereinbarung fehlt, beträgt der Zuschlag pauschal +30% auf die üblichen Stundenansätze der FUE.
11. VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ
11.1. Die Parteien verpflichten sich, als vertraulich bezeichnete Informationen des Vertragspartners geheim zu halten und namentlich nicht unbefugten Dritten zugänglich zu machen. Die FUE ist jedoch bei Feststellung rechts- oder sittenwidriger Handlungen berechtigt und verpflichtet, Kundeninformationen den Strafbehörden zu übergeben.
11.2. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die FUE produktebezogene (Nutzungserfassungen, etc.) sowie personenbezogene Daten (Namen, Anschrift, E-Mailadresse, etc.) der Kunden gemäss den gesetzlichen Vorschriften bearbeitet, auswertet und soweit notwendig an ihre Hersteller/Lieferanten bzw. Leasinggeber übermittelt. Der Kunde ermächtigt FUE ausdrücklich zur Bearbeitung und Auswertung dieser Daten. Die FUE ist weiter explizit ermächtigt, dem Kunden Informationen (Marketing, etc.) an seine Post- und/oder E-Mailadresse zuzustellen, wofür der Kunde seine Einwilligung gibt. Die Datenschutzerklärung von FUE ist über www.fuerschi.com abrufbar und ist integrierender Bestandteil dieser AGB sowie der Kundenvereinbarung.
12. VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG UND ÜBERTRAGUNG
12.1. Ist eine Lieferung/Leistung der FUE aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder verletzt dieser eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, ist die FUE berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten. Die FUE ist diesfalls vom Kunden vollständig schadlos zu halten, inkl. Entschädigung für entgangenen Gewinn. Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Kunden ist die FUE in jedem Fall vollumfänglich schadlos zu halten, inkl. Entschädigung für entgangenen Gewinn.
12.2. Ohne schriftliche Zustimmung der FUE sind vertragliche Rechte und/oder Pflichten aus dem einzelnen Vertragsverhältnis nicht übertragbar.
13. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist CH-Uster ZH. Es gilt ausschliesslich Schweizerisches materielles Recht, unter Ausschluss der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts (insb. des Wiener Kaufrechtes vom 11.4.1980 sowie des Haager Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche und körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15.6.1955).